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   BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04   

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https://dejure.org/2004,8666
BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04 (https://dejure.org/2004,8666)
BayObLG, Entscheidung vom 30.06.2004 - 1Z AR 75/04 (https://dejure.org/2004,8666)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04 (https://dejure.org/2004,8666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 38 Abs. 1
    Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung Gerichtsstandbestimmung wegen Unzumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands; Zumutbarkeit der Prozessführung an einem vereinbarten Ort für weitere Streitgenossen

Verfahrensgang

  • LG Bamberg - 1 HK OH 16/04
  • BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG JurBüro 1989, 132/133).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegnerinnen, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für den gemeinsamen Antrag bestimmt werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 646/647).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vorneherein ausgeschlossen angesehen worden (vgl. BGHZ 90, 155/159 f.; NJW 1987, 439; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vorneherein ausgeschlossen angesehen worden (vgl. BGHZ 90, 155/159 f.; NJW 1987, 439; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust;

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden, wenn dieses zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner durchgeführt werden soll (BayObLGZ 1991, 343/344).
  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z AR 15/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für einen Dritten

    Auszug aus BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04
    Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht kann danach gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als auch für andere Streitgenossen zuständig bestimmt werden, wenn es diesen anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1592).
  • OLG Koblenz, 28.03.2006 - 4 SmA 48/05

    Gerichtsstandsbestimmung: Beschlussergänzung bei unterbliebener

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mit 1/10 des Streitwertes in der Hauptsache zu bestimmen (OLG Köln AGS 2003, 205; OLG Frankfurt OLGR 2005, 568; BayObLG v. 30.06.2004 - 1Z AR 075/04; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706; a.A. KG Berlin v. 5.1.2006 - 28 AR 166/05 - 1/4 des Hauptsachestreitwertes; OLG Karlsruhe v. 30.09.2005 - 19 AR 16/05 - 1/5 des Hauptsachestreitwertes).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05

    Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner

    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.
  • OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG, Beschluss vom 30.6.2004, Az.: 1 ZAR 75/04 - zitiert nach Juris).
  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 32/06

    Gerichtsstand für Klagen gegen Anlagevermittler; Voraussetzungen eines

    Im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert das Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstands nur für einen Teil der Streitgenossen nicht die Gerichtsstandsbestimmung, weil nur auf diese Weise dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gebot der Prozessökonomie genügt wird (st. Rspr., siehe nur BGH NJW 1984, 1624, 1625, m.w.N.; siehe auch - für den Fall der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung BGHZ 90, 155; NJW 1987, 439; BayObLG, Beschluss v. 30.6.2006, Az 1Z AR 75/04).
  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 34/06

    Möglichkeit einer Anwendung des Bestimmungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3

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